Albtraum Formalitäten: Vom Betreuungsvertrag bis zur Aufsichtspflicht
Gesetze und Vorschriften gibt es in allen Arbeitsbereichen, aber gerade in Kindertagesstätten ist die Konfrontation mit Rechtsfragen besonders hoch und kann vor allem für die Leitungskraft zur absoluten Herausforderung werden.
Der Betreuungsvertrag
Schon mit dem Eintritt des Kindes in den Kindergarten kommen Eltern schon mit den ersten Rechtsgrundlagen in Form des Betreuungsvertrags in Berührung.
Mit seiner Unterzeichnung erklären sie sich einverstanden mit
– den vereinbarten Betreuungszeiten.
– dem Vertragsbeginn und dessen Laufzeit.
– den Kündigungsfristen.
– dem Kita – Beitrag und den damit verbundenen zusätzlichen Verpflegungskosten
– den Öffnungszeiten und Schließtagen pro Jahr
– den angebotenen Betreuungsleistungen
– eventuellen Änderungen des Vertrags
– mit den allgemeinen Werten des Trägers
– dem groben Tagesablauf der Kindertagesstätte
Im Falle von auftretenden Unstimmigkeiten ist der Betreuungsvertrag rechtsverbindlich.
Die Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht ist zwar in §1631 BGB geregelt, ist aber im realen Kita – Alltag sehr facettenreich.
Den Schutz der ihnen anvertrauten Kinder müssen die Erzieherinnen und Erzieher im Rahmen der Öffnungszeiten während der Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleisten und gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass die Kids keinen Schaden bei Dritten verursachen.
Im oftmals hektischen Tagesablauf und angesichts des häufig fehlenden Personals stellt dieser Anspruch eine große Herausforderung für jede pädagogische Fachkraft dar.
Darüber hinaus nimmt der Prozentsatz verhaltensauffälliger Kinder, für die eine Erhöhung der Richtlinien zur Erfüllung der Aufsichtspflicht notwendig wird, stetig zu.
Der Entscheidung, ob die Aufsichtspflicht erfüllt ist, liegt im Rechtsfall immer die individuelle Situation zugrunde, was es dem Fachpersonal nicht unbedingt leichter macht.
Die Sache mit dem Datenschutz
Sie werden sich nun spontan fragen, was der Datenschutz denn nun mit dem Kindergarten zu tun hat.
Datenschutz ist gerade in einer Kindertagesstätte von relevanter Bedeutung, denn hier werden personenbezogene Daten erhoben und auch Fotos für Portfolio und Co gemacht.
Alle diese Daten dürfen nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten Verwendung finden und deshalb fügen viele Einrichtungen dem Betreuungsvertrag ein rechtskonformes Formular bei, das die Veröffentlichung von Fotos und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Unterschrift der Eltern erlaubt.
Scheidet ein Kind aus der Kindertagesstätte aus, müssen diese Daten unverzüglich gelöscht und das Portfolio ausgehändigt werden.
Die einzige Ausnahme bilden Daten mit einer gesetzlichen Aufhebungspflicht.
Medikamentengabe ja oder nein?
Im Hinblick auf die Gabe von Medikamenten in der Kita sind Erzieherinnen und Erzieher oftmals sehr verunsichert.
Darf ich Medikamente generell einem Kind verabreichen oder nur dann, wenn mich die Eltern darum bitten?
Grundsätzlich untersagt das Gesetz pädagogischem Fachpersonal den ihnen anvertrauten Kindern Medikamente zu verabreichen, denn ausschließlich medizinische Fachkräfte sind dazu berechtigt.
Private Ernährungsweise auf
Kollisionskurs mit den Mahlzeiten in der Kita
Was ist zu tun, wenn beispielsweise Eltern verlangen, dass die Mahlzeiten in der Kindertagesstätte ausschließlich vegetarisch oder vegan sind?
Mit der Unterschrift auf dem Betreuungsvertrag haben die Sorgeberechtigten auch der Ernährungsweise in der Einrichtung zugestimmt und müssen diese deshalb auch akzeptieren.
Suchen Sie das Gespräch mit den Eltern und zeigen Sie die Bereitschaft, gemeinsam eine gütliche Einigung zu finden.
Die persönliche Ebene ist in solchen Fällen der juristischen immer vorzuziehen.